Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 FVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.11.2008 – VIII R 16/07Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.